
Herzlich willkommen bei der Landesinnung der Fotografen!
Die Landesinnung der Fotografen beinhaltet folgende Berufsgruppen:
Allgemeine Informationen:
Eintragungsgebühren und Grundumlagen
Die Anmeldung des Gewerbes erfolgt bei der Gewerbebehörde (je nach Betriebsstandort, Magistrat Graz / Gewerbeamt oder jeweilige Bezirkshauptmannschaft / Gewerbereferat) unter Anschluß der Personaldokumente:
Staatsbürgerschaftsnachweis
Geburtsurkunde
Meldezettel
ev. Heiratsurkunde
Strafregisterauszug (bei der Bundespolizeidirektion bzw. Gendarmerie anzuforden, darf nicht älter als 6 Wochen sein)
Ab dem Tag der Gewerbeanmeldung darf gearbeitet werden und ab dem Tag der Anmeldung ist man bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (Körblergasse 115, 8010 Graz, Tel.: 0316/ 6004-0) pflichtversichert.
Die Wirtschaftskammer und die Sozialversicherung werden über die Gewerbeanmeldung automatisch von der Gewerbebehörde verständigt, Eintragungsgebühr und Grundumlage werden automatisch vorgeschrieben, nach Bezahlung der Eintragungsgebühr (Verständigung an die Behörde erfolgt ebenfalls automatisch) wird der Gewerbeschein von der Behörde ausgestellt.
Eintragungsgebühren und Grundumlagen
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Einmalige Eintragungsgebühr |
ATS 5.000,-- |
EURO 363,36 |
Jährliche Grundumlage
für|
Voll- und Pressefotografen |
ATS 2.700,-- |
EURO 196,22 |
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Fotokopierer und Lichtpauser |
ATS 2.500,-- |
EURO 181,68 |
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ruhende Betriebe |
ATS 1.250,-- |
EURO 90,84 |
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je weitere Betriebsstätte |
ATS 1.250,-- |
EURO 90,84 |
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ruhende Betriebe 50% |
ATS 650,-- |
EURO 47,24 |
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Fotoautomat je weiterer Standort |
ATS 500,-- |
EURO 36,34 |
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ruhende Betriebe 50% |
ATS 250,-- |
EURO 18,17 |
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Bei juristischen Personen (GmbH und AG) sind sowohl die Eintragungsgebühren als auch die Grundumlagen in doppelter Höhe zu entrichten!
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Presseausweis der Bundesinnung der Fotografen
Vorraussetzung
ist das Vorhandensein eines Gewerbescheines zur Ausübung des Pressefotografengewerbes oder des gebundenden Gewerbes Fotografen (Vollfotograf).Antragstellung bei der Landesinnung der Fotografen mittels eigenen Formulares (anzufordern entweder tel.: 0316/ 601/ 438 oder über email: ingeborg.josel@wkstmk.at ); beizulegen sind 2 Paßbilder.
Kosten: ATS 200,-- (EURO 14,53)
Gültigkeitsdauer 3 Jahre
G
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Job-Description:
1. Fotografische Gestaltung in den Bereichen
2. Herstellung audiovisueller Produkte
3. Ausführung der Reproduktion, Dokumentation und Registration
4. Aufnahme und Bearbeitung von Cine-Filmen sowie von elektromagnetischen Bild- und Tonaufzeichnungen
5. Ausführung fotomechanischer und fototechnischer Arbeiten, insbesondere Entwicklung Schwarzweiß und Farbe im Negativ-, Positiv- und Umkehrverfahren
6. Herstellung von Kontakt-Kopien, Vergrößerungen und Verkleinerungen in Schwarzweiß und Farbe mit Duplikaten und Zwischennegativen
7. Ausführung von Bildumsetzungen zur Erzielung einer Fotografik durch Anwendung verschiedener Verfahren, insbesondere durch Tontrennung, Überblendung und Fotomontage
8. Herstellung von Videofilmen.
Befähigungsnachweis:
Meisterprüfung bzw. Kolleg für Fotografie oder Höhere Lehranstalt für Fotografie und visuelle Medien jeweils + 2jährige fachliche Tätigkeit
Nähere Informationen erteilt das Prüfungs-service der Meisterprüfungsstelle (unter Service-pakete) Tel.: 0316/ 601/ 474 oder unter unter
email:
meisterpruefung@wkstmk.at .Fotografenlehre:
3 ½ Jahre Lehrzeit
mehr Informationen in der
Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Steiermark
freies Gewerbe - kein Befähigungsnachweis erforderlich
Job-Description:
Der Pressefotograf ist berechtigt auschließlich Aufnahmen für Zeitungszwecke, das heißt zur Illustration aktueller Berichterstattung im redaktionellen Teil von Zeitungen und Zeitschriften abzugeben.
Er darf daher Fotografien nur an Zeitungen und Zeitschriften bzw. Presse(Bild)-Agenturen, nicht aber an sonstige Käufer oder Auftraggeber bzw. nicht zu anderen als Zeitungszwecken abgeben. Das Fotografieren für Werbezwecke bzw. Herstellung von Werbeaufnahmen stellt geradezu übliche und typische Ausübung des Fotografengewerbes dar und greift in den unmittelbaren Vorbehaltbereich des Fotografenhandwerks ein.
Die Bildagentur darf von einem (Voll-)Fotografen unter Wahrung des Charakters als Fotografenbetrieb ohne gesonderte Gewerbeanmeldung betrieben werden.
Die Presseagentur ist auf die Weitergabe von pressefotografischen Produkten eingeschränkt.
Also nur die Weitergabe sämtlicher Produkte journalistischer Berichterstattung an Zeitungen, Zeitschriften und sonstige Nachrichtenmedien ist zulässig, sofern die Presseagentur von einem Pressefotografen betrieben wird.
Gibt der Pressefotograf seine Fotos an eine Bildagentur weiter und schränkt er bei Weitergabe seiner Werknutzungsrechte nicht den Verwendungszweck auf diesen Bereich ein, so ist ihm die Absicht zu unterstellen, die Aufnahme nicht bloß für diesen Zweck hergestellt zu haben und es läge ein Eingriff in den Vorbehaltsbereich des (Voll-)Fotografengewerbes vor!
Fotokopierer und Lichtpausenanstalten
freies Gewerbe - kein Befähigungsnachweis erforderlich
Der Kopierer darf neben dem Herstellen von (Foto)Kopien lediglich Lochen, Sortieren, einfaches Heften sowie einfache Schneidearbeiten (Beschneiden) vornehmen.
Der Fotokopierer darf nur Xerographie Maschinen mit einer Leistungsfähigkeit von weniger als 30 Stück Kopien pro Minute einsetzen.
Arbeitet man mit Xerographie Maschinen, die mehr als 30 Stück Kopien pro Minute machen, wird man als Drucker gemäß § 112 (1) GewO 1973 angesehen (siehe Landesinnung Druck).
Zur Fotografeninnung Österreich
G
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